Satzung der Skipper Nothilfe

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Satzung der

Skipper Nothilfe

gegründet am 25.01.2019 in Düsseldorf

 

$1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet „Skipper Nothilfe“. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

$2 Ziele und Zwecke des Vereins

  1. Die „Skipper Nothilfe“ ist eine Interessengemeinschaft von Boots- und Schiffsführern, die sich weltweit und ohne kommerzielle Interessen auf See und in Binnengewässern in schwierigen Situationen gegenseitig helfen. Sie versteht sich als Vereinigung der freiwilligen Selbsthilfe und auf Gegenseitigkeit und zusätzliche Option, über die Hilfe und tatkräftige Unterstützung gefunden werden kann.
  2. Zur Kommunikation und Vernetzung seiner Mitglieder und weiterer Nutzer bedient sich der Verein vorrangig „sozialer Medien“ des Internet, die auch Nicht-Mitgliedern offen stehen. Ein Anspruch oder eine Garantie dafür, dass im Umkreis ein anderes Mitglied erreicht werden oder zur Hilfe kommen kann, besteht nicht. Die Organisation der Hilfe erfolgt über regionale Gruppen. Ein Notruf über Funk und die Alarmierung von Rettungsdiensten hat im Zweifel jedoch Immer zuerst zu erfolgen!
  3. Der Verein ist selbstlos und überparteilich tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Mitglieder und Nutzer sind grundsätzlich ehrenamtlich zur Hilfe verpflichtet. Die Mitgliederversammlung kann einen Kodex beschließen, der näheres über die Hilfeleistung bestimmt (Kodex der Skipper Nothilfe).
  5. Zur Erhöhung der Vernetzung und Verbesserung der Unterstützung kann der Verein weitere gruppennützige Angebote des Service, der Beratung und Unterstützung beschließen, die durch den Verein alleine oder mit Dritten verwirklicht werden. Dazu gehören insbesondere Publikationen, Veranstaltungen, Angebote der Weiterbildung, der Absicherung, des Erfahrungsaustausches und der Pflege zu anderen Organisationen in Europa und weltweit.

 

$3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden, der sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und ihn tätig und durch seine Beiträge unterstützen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und seine Arbeit finanziell und durch Leistungen unterstützen will.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft soll mindestens den Namen, das Alter und die Anschrift des Skippers, sowie Bootsnamen, Heimathafen, Kennungen und Rufzeichen und Kontaktinformationen für den Austausch von Nachrichten mit dem Verein und anderen Mitgliedern enthalten. Zudem freiwillige Angaben zur Hilfe und Unterstützung und alle Angaben, die einen Einzug des Mitgliedsbeitrages durch Abbuchung ermöglichen.
  4. Soweit Skipper sich lediglich in die Verzeichnisse einer regionalen Gruppe eintragen, werden sie als „Nutzer“ geführt, ohne Mitglied des Vereins zu sein. Sie können jederzeit teilweise oder gänzlich von der Nutzung ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Regeln der Kommunikation der Gruppe oder den Kodex der Skipper Nothilfe verstoßen.
  5. Daten von Mitgliedern und Nutzern, wie auch Dritten, die mit dem Verein in Kontakt treten, werden im erforderlichen Umfang zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des Vereins verarbeitet und auch an Dritte weitergeleitet. Ein Handel mit Daten der Mitglieder oder Nutzer ist dem Verein untersagt. Alles Weitere, einschließlich die Information der Betroffenen über ihre Rechte, wird durch eine Datenschutzordnung bestimmt, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird und auf der Webseite des Vereins im Internet zu veröffentlichen ist.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

 

$4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Präsidiums. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung eines zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder den Kodex der Skipper Nothilfe gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Präsidiumssitzung im Wortlaut bekannt zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit einer Begründung zu versehen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Mitteilung das Recht der Berufung an den Gesamtvorstand zu, die schriftlich an das Präsidium zu richten ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Gesamtvorstand entscheidet über eine rechtzeitige Berufung im Rahmen seiner nächsten ordentlichen Sitzung endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

$5 Mitgliedsbeiträge und Mitgliedschaftsrechte

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung bestimmt. Die Zahlung des Beitrages soll durch Einzug erfolgen.
  2. Soweit sie nicht nur förderndes Mitglied sind, steht allen Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Vereins, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden.
  3. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein über die Änderung relevanter Daten unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Verein für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die dem Verein ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Geltendmachung von Forderungen gegen ein Mitglied sind dem Verein von diesem ebenfalls zu erstatten.

 

$6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sin
    a) das Präsidium
    b) der Gesamtvorstand
    c) die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

$7 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus drei Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu fünf weitere Präsidiumsmitglieder als Beisitzer in das Präsidium wählen.
  2. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes,
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahres, Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlussberichts,
    d) Abschluss und Kündigung von Verträgen,
    e) Festlegungen der Höhe von Aufwandspauschalen oder anderen Vergütungen in angemessenem Umfang für Funktionsträger des Vereins, deren Tätigkeit das übliche Maß ehrenamtlicher Arbeit deutlich übersteigt,
    f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
    g) Einrichtung, Strukturierung und Auflösung von regionalen Gruppen, Arbeitskreisen oder Projektgruppen,
    h) Berufung und Abberufung von Administratoren für die Organisation von Diskussionen in sozialen Medien, Leitern oder Koordinatoren von anderen regionalen Gruppen, Arbeitskreisen oder Projektgruppen,
    i) Vorschlag zur Bestellung, Entlastung oder Abberufung eines oder mehrerer hauptamtlicher Geschäftsführer als Angestellte des Vereins.
  3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Auf Vorschlag des Präsidenten ernennt das Präsidium einen niedergelassenen Rechtsanwalt als Justiziar, der für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums den Verein und seine Organe in seinen rechtlichen Angelegenheiten berät und den Verein auf Basis gesonderter rechtsgeschäftlicher Vereinbarung vertritt.
  5. Das Präsidium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Über die nicht öffentlichen Sitzungen ist durch einen vom Präsidium zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle können von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung eingesehen werden.

 

$8 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums sowie allen vom Präsidium berufenen Administratoren, Leitern und Koordinatoren.
  2. Der Gesamtvorstand ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Präsidium oder anderen Vereinsorganen obliegen. Er soll darüber hinaus das Präsidium in wichtigen Vereinsangelegenheiten beraten. Das Präsidium soll in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstandes einholen. Es hat ihn über die Gewährung von Aufwandspauschalen oder anderen Vergütungen aus Mitteln des Vereins zu unterrichten und den Haushaltsplan eines Jahres vor Verabschiedung zur Beratung vorzulegen. Über Anträge des Präsidiums zur Bestellung, Entlastung oder Abberufung eines hauptamtlichen Geschäftsführers als Angestellte des Vereins entscheidet der Gesamtvorstand mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal jährlich vom Präsidium einzuberufen. Über die nicht öffentlichen Sitzungen ist durch einen vom Präsidium zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle können von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung eingesehen werden.

 

$9 Beschlussfassung in Präsidium und Gesamtvorstand

  1. Präsidium und Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse in nicht-öffentlichen Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich einberufen werden. Die Frist zur Einberufung des Präsidiums beträgt mindestens sieben Tage, die des Gesamtvorstandes zwei Wochen. Die Einladung für den Gesamtvorstand soll eine Tagesordnung enthalten. Präsidium und Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder teilnehmen, darunter der Präsident oder der Vizepräsident. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Jedes Mitglied des jeweiligen Organs hat eine Stimme, §10 Abs. 6 gilt entsprechend.
  2. Jedes Mitglied von Präsidium und Gesamtvorstand kann die Einberufung einer Sitzung und die Behandlung von Tagesordnungspunkten verlangen. An Sitzungen des Präsidiums und Gesamtvorstandes können auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen. Geschäftsführer und Justitiar des Vereins sind stets teilnahmeberechtigt.
  3. Präsidium und Gesamtvorstand sollen außerhalb der satzungsgemäß vorgeschriebenen Sitzungen vermittels üblicher Telefon- oder Videokonferenzen tagen, soweit sichergestellt ist, dass alle Teilnehmer einander zumindest hören können. Die Einwahldaten sind rechtzeitig mit der Einladung zu versenden. Soweit kein Mitglied des jeweiligen Gremiums widerspricht, können Präsidium und Vorstand Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege und unter Verkürzung der in Abs. 1 genannten Fristen fassen. Auf diesem Wege gefasste Beschlüsse sind zu protokolieren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

$10 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll, alle drei Jahre muss, eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Zu ihr soll möglichst bei Gelegenheit und am Ort einer der überregionalen Bootsmessen in Deutschland eingeladen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Als Einladung genügt auch die Absendung einer Email an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitgliedes oder die Zusendung über die Sozial-Media-Gruppen, wenn die Einladung auch auf der Internetseite des Vereins abrufbar gehalten wird.
  2. Den Mitgliedern ist in der ersten Einladung mit mindestens siebentägiger Frist Gelegenheit zu Anträgen zu geben. Soweit Ergänzungen zur Tagesordnung und zu den Beschlussvorlagen erfolgen, sind diese bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung. Zusätzliche Tagesordnungspunkte, die von mindestens 30 % der anwesenden Mitglieder unterstützt werden, müssen ergänzend in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden. Beschlüsse zu den zusätzlichen Tagesordnungspunkten können nicht gefasst werden
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend oder beantragt es der Präsident, kann die Versammlung auch einen anderen Leiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Wahl- und Versammlungsleiter hat die Versammlung mit dem Ziel zu leiten, die Tagesordnung ordnungsgemäß und zügig zu erledigen. Beratungen und Abstimmungen hat er unparteiisch durchführen zu lassen. Versammlungs- und Wahlleiter müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Auf Einladung des Präsidiums können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien des Vereins und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
    a) Wahl und Entlastung des Präsidiums,
    b) Bestimmung von Kassenprüfern,
    c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung,
    d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Präsidium und Gesamtvorstand,
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Präsidium vorgeschlagen wurden,
    f) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
    g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    h) Auflösung des Vereins.In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums oder des Gesamtvorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese beschließen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlaut bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung des Vereins ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Schriftführer und der Versammlungsleiter.
  6. Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim gewählt oder abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

$11 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle des Vereins wird grundsätzlich beim Präsidenten errichtet. Das Präsidium kann zur Erfüllung der laufenden Geschäfte jedoch einen Geschäftsführer bestellen. Ist ein Geschäftsführer bestellt, leitet dieser die Geschäftsstelle und unterstützt das Präsidium und die weiteren Gremien des Vereins in der Erfüllung ihrer Aufgaben und erledigt alle ihm vom Präsidium übertragenen Aufgaben. Er kann an allen Sitzungen und Gremien des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter i.S. des § 30 BGB. Er ist alleinvertretungsbefugt und kann vom Präsidium von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Er muss nicht Vereinsmitglied sein.
  3. Der Geschäftsführer ist zuständig für die Erledigung aller laufenden Angelegenheiten des Vereins. Dazu gehören insbesondere die folgenden:
    a) Die Leitung der Geschäftsstelle und die Organisation der Betreuung und Unterstützung der Mitglieder und Administratoren zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke,
    b) Die Aufstellung eines Haushalts-, Arbeits- und Budgetplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassen- und Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie die Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Pflichten.
    c) Die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins geschlossen werden.
  4. Die weitere Beschreibung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten hat das Präsidium dem Geschäftsführer durch Arbeitsvertrag zuzuweisen.

 

$12 Datenverarbeitung, Nutzung von sozialen Medien und E-Mail

  1. Soweit diese Satzung Schriftlichkeit voraussetzt, ist die Textform und die Übermittlung von Nachrichten vermittels des Internet ausreichend. Eine Nachricht gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein von dem Mitglied mitgeteilte Kontaktadresse abgesendet wurde. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.
  2. Neben der Versendung via E-Mail können Schreiben und Bekanntmachungen des Präsidiums oder des Gesamtvorstandes auch allein über die Benachrichtigungsfunktionen der vom Verein für die Mitglieder genutzten sozialen Medien erfolgen, wenn deren Inhalt für die Mitglieder zugleich auch über die Internetseite des Vereins abrufbar ist.
  3. Ein Anspruch auf Herausgabe von Kontaktdaten von Nutzern und Mitgliedern des Vereins zur Geltendmachung von Minderheitsrechten besteht nicht, soweit das Präsidium über das Internet ein offenes Diskussionsforum unterhält, über das alle Mitglieder erreicht werden können.

 

  • $13 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung
  1. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Bremen. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen, der sich einzelvertretungsberechtigt um die Angelegenheiten des Vereins kümmert.
  2. Die Mitgliederversammlung überträgt dem Präsidium das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Vereinszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.
  3. Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.